Hausordnung

Die Katholische Kirchengemeinde Sankt Georg in Hohenwart erlässt für alle Räumlichkeiten des Pfarrheimes Sankt Georg in Hohenwart nachstehende Hausordnung:

Ein friedliches Zusammensein der Benutzer des Pfarrheimes St.Georg ist nur möglich, wenn alle Benutzer sich von dem Gedanken der Benutzergemeinschaft leiten lassen. Die Hausordnung, die Bestandteil jeder schriftlichen wie auch mündlichen Benutzungsgenehmigung ist, ist daher von allen Benutzern gewissenhaft einzuhalten


Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass die Räume und die Einrichtungen nicht beschädigt, beschmutzt oder über das Maß des Erforderlichen hinaus abgenutzt werden. Ausstattungsgegenstände, Geräte und Einrichtungen dürfen nur sachgemäß und ihrer Bestimmung entsprechend verwendet werden.


Ballspiele sind nicht zulässig. Gymnastik, Tischtennis und andere sportliche Betätigungen dürfen nur in sauberen und nicht färbenden Turnschuhen und in den für diesen Zweck zugewiesenen Räumen ausgeübt werden.


Mängel an den Räumen oder an den Einrichtungsgegenständen sind durch die Verantwortlichen sofort dem Hausherrn zu melden.


Personenkraftwagen, Motorräder und Fahrräder dürfen von den Benutzern nur auf den dafür vorgesehenen Flächen abgestellt werden.


Heizungs-, Lüftungs-, Elektro-, Sanitär- und sonstige Installationen dürfen von den Benutzern nicht bedient bzw. verstellt werden.


Das Mitbringen von Tieren in die Räumlichkeiten ist nur mit Genehmigung durch den Hausherrn gestattet.


Das Hausrecht im Pfarrheim St.Georg übt der Pfarrer bzw. sein Beauftragter aus.


Die Katholische Kirchengemeinde Sankt Georg in Hohenwart haftet nicht für Schäden, die den Benutzern bei Benutzung oder Besuch der Räumlichkeiten entstehen.


Die regelmäßige Nutzung des Pfarrheimes St.Georg ist so einzurichten, dass alle Räumlichkeiten bis spätestens 22.30 Uhr verschlossen werden können. Eine über 22.30 Uhr hinausgehende Nutzung ist nur mit besonderer Genehmigung des Trägers möglich.


Die Anerkennung und Beachtung der für das Pfarrheim St.Georg erlassenen Benutzungsordnung ist verpflichtend für jeden Benutzer. Die Benutzungsordnung ist zur Einsicht im Eingangsbereich des Pfarrheimes St. Georg ausgehängt.


Die Hausordnung sowie die vorgenannte Benutzungsordnung werden unter anderem erlassen, damit die Räume des Pfarrheimes St. Georg jederzeit in einem ordentlichen Zustand zur Verfügung stehen. Es wird daher um Verständnis gebeten, dass bei Verstößen gegen diese Ordnungen mit einem Ausschluss von der Benutzung gerechnet werden muss.


Die Hausordnung wurde sowohl vom Kirchenvorstand wie auch vom Pfarrgemeinderat der Kath. Kirchengemeinde St.Georg in Hohenwart beschlossen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Änderungen und Ergänzungen bleiben vorbehalten.


Ein Veranstalter haftet erforderlichenfalls für die termingerechte Anmeldung der Veranstaltung sowie für die Entrichtung betreffender Gebühren, ggf. auch an die GEMA bei der:

Marktgemeinde Hohenwart

Marktplatz 1

86558 Hohenwart


Benutzungs- und Entgeltordnung

für das Pfarrheim „Sankt Georg“ in Hohenwart

Die Katholische Kirchengemeinde St. Georg in Hohenwart erlässt für das Pfarrheim „Sankt Georg“ in Hohenwart nachstehende Benutzungs- und Entgeltordnung:


Das Pfarrheim „Sankt Georg“ wird von der Katholischen Kirchengemeinde Sankt Georg in Hohenwart betrieben und steht den pfarrlichen Institutionen und Gruppierungen vorrangig zur Verfügung. Zur Nutzung von einzelnen Räumen des Pfarrheimes können darüber hinaus auch Einzelpersonen, Vereine und nicht organisierte und nicht gruppengebundene Personenkreise im Rahmen dieser Benutzungs- und Entgeltordnung zugelassen werden.


Die Räume im Pfarrheim  „Sankt Georg“ werden im Rahmen der verfügbaren Raumkapazität sowie der festgelegten Zweckbestimmung und Terminplanung auf schriftlichen Antrag überlassen. Die Anträge müssen im Regelfall spätestens 1 Monat vor der beabsichtigten Nutzung eingegangen sein. Die Anträge sind zu richten an bzw. zu stellen  bei:

Kirchenpflegerin

Sieglinde Hirner

Tel.: 08443-8604

Fax:08443-916909


Die Zuweisung erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Sie ist widerruflich, insbesondere bei Verstößen gegen diese  Nutzungsordnung, die Hausordnung oder bei Verstößen gegen Einzelanweisungen des Trägers bzw. dessen Beauftragten.


Dem Antragsteller ist es nicht gestattet, die überlassenen Räume Dritten zu überlassen.


Die Benutzung erfolgt gegen Zahlung des in der jeweils gültigen Entgeltordnung festgelegten Entgelts.


Das Pfarrheim „Sankt Georg“ darf nur im Rahmen der beantragten und dann genehmigten Überlassung benutzt werden. Es ist unverzüglich nach Ende der zugewiesenen  Zeit zu verlassen.


Den Benutzern werden die zur Benutzung der überlassenen Räume notwendigen Schlüssel ausgehändigt, es sei denn, ein Beauftragter des Trägers übernimmt das Öffnen und Schließen. Vereine und andere Personengruppen benennen schriftlich den Verantwortlichen für die Schlüsselübergabe und – aufbewahrung. Die Weitergabe der Schlüssel an Dritte ist nicht gestattet. Die Benutzung der Schlüssel sowie das Betreten des Pfarrheimes „Sankt Georg“ darf nur zu den vereinbarten Nutzungszeiten erfolgen. Der Benutzer haftet dafür, dass das Pfarrheim „Sankt Georg“ ordnungsgemäß auf- und abgeschlossen wird. Der Verlust eines Schlüssels ist sofort zu melden. Der  Benutzer haftet für die Kosten bei Verlust des Schlüssels. Die Schlüssel sind nach Ablauf der Nutzungszeit unverzüglich zurückzugeben. Es dürfen keine Duplikate der übergebenen Schlüssel angefertigt werden.


Die Ausstattung der überlassenen Räume mit Mobiliar und sonstigen Gegenständen ist nur vorübergehend und nur mit besonderer Genehmigung zulässig.


Benutzern ist es nicht gestattet, bauliche Veränderungen an den zugewiesenen Räumen vorzunehmen.


Die Räume und die Einrichtung des Pfarrheimes „Sankt Georg“ sind sachgemäß und pfleglich zu behandeln. Mängel und Beschädigungen sind dem Beauftragten des Trägers unverzüglich anzuzeigen. Im Foyer des Pfarrheims „Sankt Georg“ liegt ein Mängelbuch aus, in dem der jeweilige Nutzer die bei der Übernahme festgestellten Mängel einträgt.


Die Räume werden dem Benutzer in ordnungsgemäßem Zustand übergeben. Der Nutzer hat vor der Benutzung der überlassenen Räume und Einrichtungen diese auf die ordnungsgemäße Beschaffenheit zu überprüfen und sicherzustellen, dass schadhafte Einrichtungen nicht benutzt werden. Für Schäden an den Räumen und Einrichtungen des Pfarrheims „Sankt Georg“, die durch unsachgemäße Behandlung entstehen, haften der Schädiger und der Nutzer, in dessen Benutzungszeit die Schädigung fällt, als Gesamtschuldner. Bei Schäden, die nach der Benutzung festgestellt werden, wird vermutet, dass sie während der Benutzung entstanden sind, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass sie außerhalb dieser Zeit aufgetreten sind. Schäden, die auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind, fallen nicht unter diese Regelung. Unberührt bleibt auch die Haftung der Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. § 836 BGB. Der Nutzer sorgt für die sichere Aufbewahrung der  von ihm eingebrachten Gegenstände. Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung oder Verlust eingebrachter Gegenstände sind ausgeschlossen. Der Nutzer stellt den  Träger von etwaigen gesetzlichen Haftpflichtansprüchen seiner Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltung oder sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Einrichtungen und Zugänge stehen. Die Freistellung erfasst sowohl die Erfüllung begründeter als auch die  Abwehr unbegründeter Ansprüche, erforderlichenfalls auch die Einleitung und Durchführung entsprechender prozessualer Maßnahmen auf eigene Kosten. Die Freistellungsverpflichtung umfasst nicht Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit aufseiten des Trägers. Die Verantwortung des Nutzers für den ordnungsgemäßen Zustand der überlassenen Räume und Einrichtungen bleibt hiervon unberührt.Der Nutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen den Träger für den Fall der  eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen den Träger und dessen Beauftragte. Auch dieser Verzicht umfasst nicht Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit aufseiten des Trägers. Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. § 836 BGB unberührt.